Opfergrenze / 130%-Regelung

Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert nicht um 30% übersteigen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte ein Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse für mindestens 6 Monate) hat, sein Fahrzeug weiter zu nutzen. Des Weiteren muss das Fahrzeug sach- und fachgerecht und nach den Vorgaben im Gutachten instandgesetzt werden. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist immer mit einer Nachbesichtigung des zahlungspflichtigen Versicherers zur Überprüfung dieser Gegebenheiten zu rechnen.

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