Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor oder wenn eine Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann (die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert).