FAQs / Häufig gestellte Fragen

Gerne beantworte ich Dir alle aufkommenden Fragen, vielleicht wirst Du ja schon auf dieser Seite nach einer Antwort fündig.

Ein neutrales und unparteiisches Schadengutachten ist die Basis, um alle Schadenersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend machen zu können. Bei einem eingetretenen Totalschaden ist ein Gutachten unverzichtbar, hier benötigst Du für die Regulierung einen Wiederbeschaffungswert und einen Restwert Deines beschädigten Fahrzeuges.

Ja, Du hast die freie Wahl eines Kfz-Gutachters. Dieses Recht hast Du sogar dann, wenn die gegnerische Versicherung einen eigenen Kfz-Gutachter in Auftrag gibt.  Es ist Dein gutes Recht, den Kfz-Gutachter der Versicherung abzulehnen.

Die Kosten eines Schadengutachtens, das Du nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall zur Feststellung der Schadenhöhe benötigst, hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.
Dir entstehen also durch die Beauftragung eines eigenen Kfz-Gutachters keine Kosten nach einem unverschuldeten Unfall.

Ja – Du hast die freie Werkstattwahl! Einer der größten Streitpunkte bei der Auseinandersetzung zwischen Geschädigtem und der gegnerischen Versicherung sind die jeweiligen Reparaturkosten anhand der zugrunde gelegten Werkstattpreise. Die gegnerische Versicherung versucht manchmal, Dich auf freie Werkstätten (Partnerwerkstätten) zu verweisen – diese kalkulieren die Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise in der Regel wesentlich niedriger als Markenwerkstätten. Diese vorgeschlagenen Werkstätten musst Du nicht aufsuchen.

Die gegnerische Versicherung bekommt spätestens nach 1-3 Tagen nach der Besichtigung Deines Fahrzeugs das Gutachten von mir vorgelegt. Bis sich aber Versicherungen und ggf. Rechtsanwälte über einen Schadenhergang einig sind, kann es eine Weile dauern. Mit einer Zahlung durch die Versicherung ist in der Regel nach zwei bis sechs Wochen zu rechnen.

Ja, auf Basis des Schadengutachtens besteht die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung . Du musst den Schaden am Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, sondern kannst dies in Eigenleistung tun oder auch gar nicht reparieren.

Es gibt zwei verschiedene Arten der Wertminderung. Die merkantile Wertminderung und die technische Wertminderung:

Merkantile Wertminderung

Obwohl der Wagen sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde und keine erkennbaren Mängel vorliegen, handelt es sich um ein „Unfallfahrzeug“ – der Schaden ist bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig. Im Falle eines späteren Verkaufes wird ein potenzieller Käufer in der Regel für einen Unfallfahrzeug weniger bezahlen wollen als für ein unbeschädigtes Fahrzeug. Diese Wertdifferenz wird als merkantile Wertminderung bezeichnet.

Technische Wertminderung

Bei einer technischen Wertminderung ist eine vollständige Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges erfolgt, es bestehen jedoch weiterhin technische bzw. sichtbare Mängel, die sich auf die Betriebssicherheit, die Lebensdauer, die Gebrauchsfähigkeit oder das äußerliche Erscheinungsbild auswirken.
Aufgrund der heutigen modernen Reparaturmethoden ist in den meisten Fällen von einer einwandfreien Reparatur auszugehen, weshalb die technische Wertminderung nur noch in seltenen Fällen angewandt wird.

Unter einem Bagatellschaden ist eine geringe Beschädigung zu verstehen, deren Reparatur in der Regel weniger als 750 Euro kostet.

Nein, für die Regulierung eines Bagatellschadens ist kein Gutachten nötig – hier ist ein von mir oder der Werkstatt Deines Vertrauens erstellter Kostenvoranschlag für die Regulierung durch die gegnerische Versicherung völlig ausreichend.

Nein, nur bei einem Bagatellschaden von bis zu 750 Euro reicht ein Kostenvoranschlag für die Regulierung aus. Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag würdigt ein Schadengutachten Deine finanziellen Interessen vollumfänglich und ist auch vor einem Gericht anerkannt. Es beinhaltet auch einen eventuell anfallenden merkantilen Minderwert.

Wer unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wird oder allgemein eine Beschädigung an seinem Auto durch andere bekommen hat (z.B. Hund zerkratzt den Lack), kann sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen nehmen und die Kosten vom regulierungspflichtigen Versicherer zurückverlangen.

Wenn Du als Geschädigter Dein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall bzw. einer Beschädigung nicht nutzen kannst, wird die fehlende Verfügbarkeit als Nutzungsausfall bezeichnet. Eine Entschädigung steht Dir rechtlich zu. Relevante Voraussetzung für die Berechtigung zum Nutzungsausfall sind der Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit.

Nutzungswille

Der Nutzungswille besteht beispielsweise, wenn Du Dein Fahrzeug täglich für die Fahrt zur Arbeit nutzt.

Nutzungsmöglichkeit

Die Nutzungsmöglichkeit liegt dann vor, wenn Du z. B. durch den Unfall keine Beeinträchtigungen zum Fahren eines Fahrzeugs erlitten hast. Solltest du aber das Fahrzeug durch Verletzungen oder einen Urlaub nicht verwenden können, aber ein Familienmitglied ist auf das Auto angewiesen ist, gilt die Nutzungsmöglichkeit ebenso.

Wichtige Infos zum Nutzungsausfall

Als Geschädigter hast Du nach einem unverschuldeten Unfall die Wahl zwischen einem Mietwagen und Nutzungsausfall. In der Regel ist aber die finanzielle Entschädigung im Vergleich zum Mietwagen die lohnendere Alternative.