Sachverständigen-ABC

Hier findest Du wichtige Begriffe – einfach erklärt

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den Du als Geschädigter für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden musst. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Der merkantile Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleiben noch Schäden zurück, die nicht repariert werden können. Der technische Minderwert kann sich auf die Lebensdauer, die Funktionsfähigkeit, die Betriebs- und Verkehrssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeuges beziehen.

Der Restwert ist der Wert des Kraftfahrzeuges nach dem Unfall im unreparierten Zustand. Meist ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Wert auf dem allgemeinen Markt. Berücksichtigt werden dabei das konkrete Schadenbild und die regionalen Marktgegebenheiten.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs vor oder wenn eine Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich ist. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann (die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert).

Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert nicht um 30% übersteigen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte ein Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse für mindestens 6 Monate) hat, sein Fahrzeug weiter zu nutzen. Des Weiteren muss das Fahrzeug sach- und fachgerecht und nach den Vorgaben im Gutachten instandgesetzt werden. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist immer mit einer Nachbesichtigung des zahlungspflichtigen Versicherers zur Überprüfung dieser Gegebenheiten zu rechnen.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann einer Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen werden. Der KFZ-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Als Unfallgeschädigter hast Du grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Du Dein Fahrzeug reparieren lassen möchtest (konkrete Abrechnung) oder ob Du die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchtest (fiktive Abrechnung). Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, so kann die Versicherung auf dieser Basis abrechnen. Beauftrage unbedingt einen unabhängigen KFZ-Gutachter, der Dich bei allen Fragen rund um dieses Thema unterstützt.

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Unfallbeteiligter nicht der Unfallverursacher, sondern der durch den Unfall Geschädigte sind. In diesem Fall muss der Verursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch den Unfall entstanden ist, ersetzen.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Sie als Geschädigter sind verpflichtet, die Schadenhöhe so gering wie möglich zu halten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann der Unfallgegner den Ausgleich des Schadens verweigern.
Durch die Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde.